Schulbibliothek - Rechtliche Grundlagen APS

Schulbibliotheken  (IVa-302/91 - 25.04.2017)

Eine Schulbibliothek liegt nur dann vor, wenn ein Bibliotheksraum in der Größe eines Klassenzimmers vorhanden ist und die Bibliothek einen bestimmten Mindestbestand an Büchern aufweist. Bei Schulen, die bautechnisch in Cluster (= räumlicher Verbund von Klassen- und Gruppenräumen) gegliedert sind, ist lediglich ein Mindestbestand an Büchern erforderlich. 

An Volksschulen, selbständigen Sonderschulen und selbständigen Polytechnischen Schulen müssen die Schüler/innen aus mindestens 1.500 Büchern auswählen können, an Neuen Mittelschulen aus mindestens 2.500 Büchern. Werden diese Mindestzahlen nicht erreicht, kann von einer Schulbibliothek nur dann gesprochen werden, wenn das Verhältnis Schüler/innen - Bücher mindestens 1 : 20 beträgt. Die Erteilung solcher Unterrichtsstunden ist ausschließlich für Lehrpersonen vorgesehen, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen.

Nach Bewertung durch die Schulaufsicht handelt es sich bei den „Bibliotheksstunden“ nicht um Verwaltungsstunden, sondern um Unterrichtsstunden (Anwesenheit von Schülern/Schülerinnen), die als Funktion in die Schuldatenbank eingegeben werden können. Die (reine) Verwaltungstätigkeit zur Betreuung einer Schulbibliothek (Einkauf etc.) ist ausschließlich im Bereich „C“ der Jahresnorm zu erbringen.

Solche Unterrichtsstunden können an allen allgemein bildenden Pflichtschulen bis zu folgendem Höchstausmaß angeboten werden:

  • 36 Jahresstunden (1), wenn es sich um eine oder mehrere Schulen mit weniger als insgesamt 4 Klassen handelt.
  • 72 Jahresstunden (2), wenn es um eine oder mehrere Schulen mit insgesamt 4 bis 7 Klassen handelt.
  • 108 Jahresstunden (3), wenn es um eine oder mehrere Schulen mit insgesamt 8 bis 12 Klassen handelt.
  • 144 Jahresstunden (4), wenn es um eine oder mehrere Schulen mit insgesamt 13 bis 16 Klassen handelt.
  • 180 Jahresstunden (5), wenn es um eine oder mehrere Schulen mit insgesamt mehr als 16 Klassen handelt.

Sollte eine Schulbibliothek von mehreren Schulen genutzt werden, zählen die insgesamt zu betreuenden Klassen.

Beispiel: Eine Volksschule mit 4 Klassen und eine Neue Mittelschule mit 10 Klassen nutzen eine gemeinsame Schulbibliothek: Es dürfen nicht für die VS 2 Jahresstunden und für die NMS 3 Jahresstunden, sondern insgesamt für 14 Klassen 4 Jahresstunden eingesetzt werden. Eine allfällige Aufteilung der gebührenden Jahresstunden auf die betroffenen Schulen ist von den Schulleitungen einvernehmlich durchzuführen.

Die „Unterrichtsstunden“ für Schulbibliotheken an Sonderschulen und Polytechnischen Schulen müssen im Kontingent Deckung finden.

Es besteht kein Einwand, wenn die zur Verfügung stehenden Stunden auf mehrere Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin verfügen, aufgeteilt werden (kleinste Teilungseinheit: 0,5 Wochenstunden).

Sollte keine Lehrkraft mit abgeschlossener Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin zur Verfügung stehen, darf eine Lehrkraft als Schulbibliothekar/Schulbibliothekarin nur eingesetzt werden, wenn sie sich in Ausbildung zum Schulbibliothekar/zur Schulbibliothekarin befindet. Der Abteilung Bildung ist ein entsprechender Nachweis zu übermitteln.

Im Falle der Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin dürfen die entfallenden Stunden nicht suppliert werden. Sollte bei einer längerfristigen Abwesenheit des Schulbibliothekars/der Schulbibliothekarin eine Änderung der Lehrfächerverteilung erforderlich sein, so können die Stunden nur Lehrpersonen zugeteilt werden, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.